Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenste-hende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§2 Angebote
1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Lichtbildern, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Soweit im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis die jeweils neuesten Fassungen der einschlägigen DIN-/EN‑/DINEN-Normen — für unsere Fertigung sind insbesondere folgende Normen gültig: Stahldraht für Federn EN 10270-1 bis 3, Berechnung DIN EN 13906--1 bis 3, Güte DIN EN 15800, DIN 2097 und DIN 2194 │ DIN 7168 und DIN ISO 2768 gelten nicht.
§3 Konstruktions- und Auslegungsverantwortung
Erfolgt die Leistung nach Zeichnungen, Plänen, Berechnungen oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers, so trägt ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit.
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Verantwortung für:
— die konstruktive Auslegung,
— statische Berechnungen oder Dimensionierungen,
— die Funktionsfähigkeit der Konstruktion sowie
— die Einhaltung gesetzlicher, technischer oder behördlicher Vorschriften, soweit diese auf der Konstruktion oder Planung beruhen.
Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Prüfung der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen besteht nur hinsichtlich offensichtlich erkennbarer Fehler.
Änderungen der Konstruktion oder technische Hinweise des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unverbindlich und begründen keine Übernahme der Konstruktionsverantwortung.
§4 Ausschluß des Widerrufsrechts
Sofern der Auftraggeber als Verbraucher handelt, wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht besteht.
Unsere Leistungen erfolgen in der Regel nach kundenspezifischen Vorgaben und stellen daher Sonderanfertigungen dar.
§5 Gewerbliche Schutzrechte
Der Besteller ist verpflichtet, selbst und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob durch die Fertigung/Lieferung der in Auftrag gegebenen Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die Dritte wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen uns geltend machen, frei. Dies gilt auch für uns eventuell entstehende Kosten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung.
§6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
3. Der Besteller gerät 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern Verzug nicht vorher aufgrund einer Mahnung gemäß §286 Abs.1 BGB eintritt oder die Zahlung bereits per Vorkasse geleistet wurde.
4. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
6. Wir behalten uns die Zahlungsabwicklung per Vorkasse vor.
§6 Lieferung und Lieferzeit
1. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie bei Zahlungsbedingung „Vorkasse“ den vollständigen Eingang des Zahlbetrages voraus.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 25% des Lieferwertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) beruht.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in §5Abs.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen, es sei denn, diese sind für ihn aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses bzw. aufgrund der Beschaffenheit der Sache oder ihres Verwendungszweckes unzumutbar. Des Weiteren sind jeweils Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Lieferumfanges zulässig; solche Mehr- oder Minderlieferungen können vom Besteller nicht beanstandet werden.
7. Umtausch bzw. Rückgabe bestellter Artikel sind ausgeschlossen; die Fertigung erfolgt nach Kundenvorgaben. Wir behalten uns – auch bei Bestellungen mit mehreren Lieferterminen sowie auf Abruf — eine geschlossene Fertigung vor.
§6 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transport-person auf den Besteller über.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§7 Mängelgewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§377 und 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß §439 BGB zu geben.
3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers — gleich aus welchen Rechtsgründen — aus-geschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Falle der Höhe nach auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz — gemäß §438 Abs.1Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §634a Abs.1 Nr.2 BGB (Baumängel) — längere Fristen vorschreibt.
§8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, als in §5 vorgesehen ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches — ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluß gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten (sog. „Kardinalpflichten“).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung, usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers — insbesondere bei Zahlungsverzug — sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt — der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese — auf eigene Kosten — gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten — ebenfalls auf eigene Kosten — rechtzeitig durchzuführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache in ordentlichem Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich der Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN‑Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig.
4. Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß.
Iserlohn, 6. 3. 2026
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